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Ärztlicher
Kreisverband
Erlangen

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Beglaubigung von Kopien

Dokumente im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit

Gilt nur für Mitglieder des Ärztlichen Kreisverbandes Erlangen!

Benötigen Sie amtliche Beglaubigungen Ihrer ärztlichen Dokumente?
Bei uns in der Geschäftsstelle können Sie alle Dokumente im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit kostenfrei, mit Dienstsiegel versehen , beglaubigen lassen.
Wir bitten Sie keine eigenen Kopien von Zeugnissen dafür im Voraus anzufertigen.

Welche Stellen dürfen beglaubigen?
In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung einer Kopie durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von Gerichten und Notaren.
Amtliche Beglaubigungen dürfen nicht vorgenommen werden von folgenden Stellen: Wohlfahrtsverbänden, kirchliche Einrichtungen (z.B. Pfarrämter), Dolmetschern, Krankenkassen, Banken, Sparkassen, Vereinen, Schulen, staatliche Studienkollegien oder Universitäten (a. deren Kliniken) dürfen nur die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse beglaubigen.

Welche Form muss die Beglaubigung haben?
Die Beglaubigung ist ordnungsgemäß, wenn der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist und der Vermerk vom Beglaubigenden unterschrieben ist. Jede einzelne Kopie - z.B. der Hochschulzugangsberechtigung - muss in dieser Form beglaubigt sein. Sofern nicht im Text auf jeder Seite der Urkunde der Name des Inhabers aufgeführt ist, muss im Beglaubigungsvermerk ein Hinweis auf den Inhaber sowie die Art der Urkunde aufgenommen werden, damit die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter zu einer Urkunde zweifelsfrei nachgewiesen wird. Fehlende Hinweise dürfen Sie nicht selbst eintragen.
Achten Sie darauf, dass nicht mit einfachem Schriftstempel beglaubigt wird. Dienstsiegel enthalten in der Regel ein Emblem.
Sammelbeglaubigungen mehrerer Blätter einer Urkunde sind ordnungsgemäß, wenn sie mit Schnur oder Siegelmarke verbunden sind. Es werden auch Sammelbeglaubigungen anerkannt, bei denen die an den Ecken umgelegten Blätter mit einer Heftöse verbunden und so überstempelt sind, dass jedes Blatt vom Siegeldruck erfasst ist.