Ärztlicher
Kreisverband
Erlangen
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Eine Berufshaftpflichtversicherungen gehört zu den unbedingt notwendigen Versicherungen für den Arzt. Eine Inanspruchnahme nach einem Behandlungsfehlervorwurf kann im ungünstigen Fall die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Davon abgesehen ist eine Haftpflichtversicherung für Ärzte auch zwingend vorgeschrieben (§ 21 BO):
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
§ 21
Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Angestellte Ärzte werden in der Regel von Ihrem Arbeitergeber von der Haftpflicht freigestellt, je nach Verschuldensgrad ist jedoch ein Regress möglich. Es ist empfehlenswert, die Police einzusehen oder um eine Kopie zu bitten. Dies sollte bei der Konzeption des Versicherungsschutzes bedacht werden.
Bei der Beratung zu einer entsprechenden Versicherung sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: