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Änderung der Beitragsordnung - Information zum neuen Hebesatz ab 1. Januar 2020

Information an alle Mitglieder des Kreisverbandes

23.09.2019 - Die folgende Bekanntmachung wurde zeitgleich mit dieser Veröffentlichung an die Druckerei gegeben und wird allen Mitgliedern per Post, zusammen mit der Wahlbekanntmachung für die Delegiertenwahl im Kreisverband Erlangen, in den nächsten Tagen zugestellt.
Briefwahlzeit vom 14. Nov. bis 27. Nov. 2019. Die Wahlunterlagen werden fristgerecht per Post zugestellt. 


Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Sie sind Mitglied im Ärztlichen Kreisverband (ÄKV) Erlangen. Diese Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft. Solche Pflichten sind oft wenig attraktiv und kosten auch noch Geld.

Der ÄKV Erlangen hat in den letzten elf (!) Jahren mehrfach den Hebesatz abgesenkt und konnte durch sparsames Haushalten und Abbau von Überschüssen einen sehr niedrigen Beitrag über Jahre aufrecht erhalten.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. Juli 2019 hat die Delegiertenversammlung nach intensiven Vorgesprächen, Kalkulationsmodellen und Diskussionen den Hebesatz von 0,050 % auf 0,065% einstimmig erhöht.  Der Mindestbeitrag wird auf 26,-EURO erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung von 30%.

Diese Erhöhung wurde inzwischen von der Regierung von Unterfranken genehmigt.
Dieser Hebesatz ist im Vergleich zu ähnlich großen ÄKV in Bayern immer noch in der unteren Hälfte. Der Hebesatz im Jahr 2020 ist damit niedriger als in den Jahren 2008 (0,11%), 2009/2010 (0,07%).
Bei Fragen zum neuen Hebesatz sprechen oder schreiben Sie uns bitte an.

Mit kollegialen Grüßen

Dr. med. Florian Schuch                                                        Prof. Dr.med Ignaz Schneider
1. Vorsitzender                                                                              2. Vorsitzender

Protokollauszug der Delegiertenversammlung vom 8. Juli 2019
TOP 5 : Änderung der Beitragsordnung 

Auf der Grundlage der Haushaltslage des Ärztlichen Kreisverbandes Erlangen schlägt der Vorstand der Delegiertenversammlung in § 3 Abs. 1 eine Beitragserhöhung von 0,050 % auf 0,065 % vor.

Gleichzeitig wird der Mindestbeitrag auf 26,-EURO angehoben. Die in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Bemessungsgrenze von bisher 40.000,00 € bleibt unverändert.

Aus aktuellem Anlass haben wir in § 3 Abs. 4 die Festsetzung des Höchstbeitrags festgehalten, wie folgt:
„(4) Der Höchstbeitrag beträgt 1.000,00 €“

Der bisherige § 3 Abs. 4 wird nunmehr zu § 3 Abs. 5.

Der damit verbundene § 5 Abs. 2 lautet nunmehr wie folgt:
„(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht nach oder wird der Nachweis auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 gegenüber der Kammer geführt,  ist der Beitrag auf den Höchstbeitrag gemäß § 3 Abs. 5 festzusetzen.“
Von den  18  anwesenden Delegierten haben den Änderungen 18 zugestimmt;0  haben die Änderungen abgelehnt, bei 0 Enthaltungen.
Diese Änderungen treten am 01.01.2020 in Kraft.

Ergänzung:
Die Bayerische Landesärztekammer hat der Änderung dieser Beitragsordnung zugestimmt.
Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 09.09.2019 /Aktenzeichen 55.2-2408.00-19/15 die Änderung dieser Beitragsordnung  genehmigt.